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Grunderwerbsteuer

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Deutschland anfällt. Sie wird auf den Kaufpreis oder den Wert der Gegenleistung erhoben und gehört zu den Kaufnebenkosten, die beim Immobilienerwerb zusätzlich zum Kaufpreis anfallen. Die Grunderwerbsteuer ist im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geregelt und wird von den Finanzämtern der Bundesländer erhoben, wobei der Steuersatz je nach Bundesland variiert.

Für die Immobilienbewertung ist die Grunderwerbsteuer insofern relevant, als sie einen wesentlichen Kostenfaktor beim Immobilienerwerb darstellt und die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Käufers beeinflusst. Im Rahmen der Investitionsanalyse und der Renditeberechnung wird die Grunderwerbsteuer als Teil der Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt.

Steuersätze nach Bundesländern

Der Grunderwerbsteuersatz wird von den einzelnen Bundesländern festgelegt und liegt derzeit zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. Bayern und Sachsen erheben mit 3,5 Prozent den niedrigsten Satz, während Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen mit 6,5 Prozent den höchsten Satz anwenden. Die übrigen Bundesländer liegen mit Sätzen von 5,0 bis 6,0 Prozent dazwischen.

Die unterschiedlichen Steuersätze können bei größeren Immobilientransaktionen zu erheblichen Kostenunterschieden führen. Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro beträgt die Grunderwerbsteuer in Bayern 17.500 Euro, während sie in Brandenburg 32.500 Euro beträgt – eine Differenz von 15.000 Euro allein durch den Standort der Immobilie.

Die Steuersätze wurden in den vergangenen Jahren in vielen Bundesländern deutlich angehoben. Noch bis 2006 galt bundeseinheitlich ein Satz von 3,5 Prozent. Seitdem haben die meisten Bundesländer die Steuerhoheit genutzt, um ihre Sätze teilweise erheblich zu erhöhen, was die Kaufnebenkosten und damit die Gesamtbelastung beim Immobilienerwerb spürbar gesteigert hat.

Steuerbare Erwerbsvorgänge

Die Grunderwerbsteuer fällt nicht nur beim klassischen Grundstückskauf an, sondern auch bei einer Reihe weiterer Erwerbsvorgänge. Der Erwerb durch Kaufvertrag ist der häufigste Tatbestand und löst die Steuerpflicht bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags aus – nicht erst mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Auch der Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung, der Erwerb durch Tausch, die Einbringung von Grundstücken in Gesellschaften und bestimmte Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften können Grunderwerbsteuer auslösen. Seit der Reform 2021 gelten verschärfte Regelungen für sogenannte Share Deals, bei denen nicht das Grundstück selbst, sondern Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen werden.

Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Hierzu gehören der Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung, der Erwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, der Erwerb durch Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel) und der Rückerwerb eines Grundstücks innerhalb von zwei Jahren bei Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrags. Auch der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks mit einer Bemessungsgrundlage unter 2.500 Euro ist steuerfrei.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, also der vereinbarte Kaufpreis einschließlich aller vom Käufer übernommenen Leistungen und Verbindlichkeiten. Beim klassischen Immobilienkauf ist dies der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Übernommene Belastungen, wie bestehende Hypotheken oder Grundschulden, erhöhen die Bemessungsgrundlage.

Bei einem Grundstückskauf mit gleichzeitigem Abschluss eines Bauvertrags kann das Finanzamt den Grundstückspreis und die Baukosten zu einem einheitlichen Erwerbsvorgang zusammenfassen und die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtbetrag erheben. Dies ist insbesondere bei Bauträgerverträgen der Fall, bei denen das Grundstück und die Bauleistung aus einer Hand erworben werden.

Wenn keine Gegenleistung vereinbart wurde oder die Gegenleistung nicht ermittelbar ist – etwa bei Schenkungen unter Auflage oder bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen – wird der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Fälligkeit und Zahlung

Die Grunderwerbsteuer wird durch einen Steuerbescheid des Finanzamts festgesetzt und ist in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, den Kaufvertrag dem Finanzamt anzuzeigen, das daraufhin den Steuerbescheid an den Erwerber erlässt.

Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Das Finanzamt erteilt nach Zahlung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die das Grundbuchamt die Eintragung des neuen Eigentümers nicht vornimmt. Die Grunderwerbsteuer ist daher ein zeitkritischer Kostenfaktor im Erwerbsprozess.

Bedeutung für die Immobilienbewertung

Die Grunderwerbsteuer beeinflusst den Verkehrswert einer Immobilie nicht direkt, da der Verkehrswert nach § 194 BauGB den Preis widerspiegelt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre, und die Erwerbsnebenkosten nicht einschließt. In der Investitionsanalyse und der Renditeberechnung spielt die Grunderwerbsteuer jedoch eine wichtige Rolle.

Bei der Berechnung der Gesamtinvestitionskosten addiert der Investor die Grunderwerbsteuer zu den übrigen Kaufnebenkosten – Notar- und Grundbuchkosten sowie gegebenenfalls Maklercourtage. Die Kaufnebenkosten erhöhen die tatsächliche Investitionssumme und mindern die Anfangsrendite der Immobilienanlage. In Bundesländern mit hohen Grunderwerbsteuersätzen können die Kaufnebenkosten insgesamt zehn bis 15 Prozent des Kaufpreises betragen.

Im Ertragswertverfahren werden die Kaufnebenkosten einschließlich der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt, da der Ertragswert auf dem objektbezogenen Reinertrag und dem Liegenschaftszinssatz basiert. Der Liegenschaftszinssatz wird jedoch aus tatsächlichen Transaktionen abgeleitet und spiegelt indirekt die Kaufnebenkosten wider, da Käufer ihre Zahlungsbereitschaft unter Berücksichtigung der Gesamtkosten kalkulieren.

Für Sachverständige ist die Kenntnis der aktuellen Grunderwerbsteuersätze wichtig, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des lokalen Immobilienmarkts einschätzen zu können. Hohe Kaufnebenkosten können die Transaktionshäufigkeit beeinflussen und damit indirekt auf die Preisentwicklung wirken.

Fazit

Die Grunderwerbsteuer ist eine wesentliche Kaufnebenkoste beim Immobilienerwerb, deren Höhe je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises variiert. Sie fällt bei nahezu jedem Grundstückserwerb an und muss vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch gezahlt werden. In der Immobilienbewertung hat die Grunderwerbsteuer keinen direkten Einfluss auf den Verkehrswert, ist aber ein wichtiger Faktor bei der Investitionsanalyse und der Renditeberechnung. Die korrekte Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer gehört zur umfassenden wirtschaftlichen Beurteilung einer Immobilieninvestition.

Unser Leistungen

Immobilienbewertung Steinlein

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