GUTACHTEN BEI SCHENKUNG

Aufgrund der Möglichkeiten im Schenkungssteuergesetz (Freibeträge) stellt sich oftmals die Frage, ob Sie Ihren Grundbesitz bereits zu Lebzeiten komplett oder teilweise verschenken möchten. Zudem können Sie dazu beitragen, spätere Auseinandersetzungen unter Ihren Erben zu vermeiden.

Unabhängig davon aus welchem Grund Sie sich für eine Schenkung entscheiden, ist es wichtig, dass Sie dafür den Markt-/Verkehrswert Ihres Grundbesitzes kennen. Denn nur so können Sie die steuerliche Belastung des Beschenkten oder vorzeitigen Erben einschätzen und ggfs. vermeiden.

BEI EINER SCHENKUNG GELTEN FOLGENDE FREIBETRÄGE NACH §16 ErbStG (STEUERFREI):

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb

…des Ehegatten und des Lebenspartners

in Höhe von 500 000 Euro;

…der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2

in Höhe von 400 000 Euro;

…der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2

in Höhe von 200 000 Euro;

…der übrigen Personen der Steuerklasse I

in Höhe von 100 000 Euro;

…der Personen der Steuerklasse II

in Höhe von 20 000 Euro;

…der übrigen Personen der Steuerklasse III

in Höhe von 20 000 Euro.

In §16 ErbStG steht darüber hinaus in Abs. 2:

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2 000 Euro.

Wir erstellen Ihnen für die Schenkung ein Kurzgutachten oder ein Verkehrswertgutachten. Normalerweise ist das Kurzgutachten ausreichend, da Sie und der Beschenkte in der Regel die Immobilie kennen und somit auf ausführliche Beschreibungen und Bilder verzichtet werden kann.

Das Verkehrswertgutachten benötigen Sie nur zum Nachweis des tatsächlichen Verkehrswerts gegenüber dem zuständigen Finanzamt (z.B. bei der Festlegung der Höhe der Erbschafts- oder Schenkungssteuer).

VERSCHENKEN ODER VERERBEN – WO SIND DIE UNTERSCHIEDE?

Weitere Informationen zum Thema Schenkung, Schenkungsversprechen, Schenkung auf den Todesfall, Anrechnung von Geschenken oder Pflichtteilsergänzungsanspruch, finden Sie in diesem interessanten Artikel von www.recht-finanzen.de.

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